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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma RFS MediaGroup BeNeLux GmbH

 

1. „Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungstreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zwecke der Verbreitung. 
2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres
nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird. 
3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der
vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannten Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen. 
4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu
vertreten hat, so hat der Auftraggeber unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht. 
5. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen
dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet. 
6. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen
ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik gedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf. 
7. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den
Text und nicht an anderen Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ kenntlich gemacht. 
8. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im
Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils des Anzeigenblattes erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. 
9. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes, einwandfreier
Druckunterlagen und der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten. 
10. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem,
unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeiten der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen. In den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgeltes beschränkt. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Rechnung geltend gemacht werden. 
11. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der
Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden. 
12. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach
Art der Anzeige übliche tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt. 
13. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung
sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist.
14. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die
Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen. 
15. Wenn Art und Umfang des Auftrags es rechtfertigen, liefert der Verlag
Belege gegen Berechnung der Selbstkosten. Kann in solchen Fällen ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige. 
16. Kosten für die Anfertigung reprofähiger Vorlagen/Daten sowie für vom
Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen. 
17. Ein Auflagenrückgang ist nur dann von Einfluss auf das
Vertragsverhältnis, wenn eine Auflagenhöhe zugesichert ist und diese um mehr als 50 v. H. sinkt. Darüber hinaus sind etwaige Preisminderungs- und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte. 
18. Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und
rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Die Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Der Verlag behält sich im Interesse und zum Schutz des Auftraggebers das Recht vor, die eingehenden Angebote zur Ausschaltung von Missbrauch des Zifferndienstes zu Prüfzwecken zu öffnen. Zur Weiterleitung von geschäftlichen Anpreisungen und Vermittlungsangeboten ist der Verlag nicht verpflichtet. 
19. Reinzeichnungen werden nur auf besondere Anforderung an den
Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Copys oder Baryabzügen endet einen Monat nach Ablauf des Auftrages. 
20. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Im Geschäftsverkehr mit
Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen der Sitz des Verlages Gerichtsstand. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nichtkaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.
21. Allgemeine Information nach § 36 VSBG
Der Verlag nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlegers 
a) Bei fernmündlichen Anzeigen, Termin- und Ausgabenänderungen, Textkorrekturen und Abbestellungen übernimmt der Verlag keine Gewähr für die Richtigkeit der Wiedergabe. 
b) Der Werbungstreibende hat rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Anzeigen innerhalb einer Jahresfrist entsprechenden Nachlass, wenn er zu Beginn der Frist einen Auftrag abgeschlossen hat, der aufgrund der Preisliste zu einem Nachlass von vornherein berechtigt. Der Anspruch auf rückwirkenden Nachlass erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht wird. 
c) Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn er von dem Auftraggebern irregeführt oder getäuscht wird. Durch Erteilung eines Anzeigenauftrages verpflichtet sich der Inserent, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen, und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs. 
d) Ansprüche der fehlerhaften Wiederholungsanzeigen sind dann ausgeschlossen, wenn der Werbungstreibende die Möglichkeit hatte, vor Drucklegung der nächstfolgenden Anzeige auf den Fehler hinzuweisen. Der Vergütungsanspruch des Verlages bleibt unberührt. 
e) Nicht sofort erkennbare Mängel der Druckunterlagen, die erst beim Druckvorgang deutlich werden, begründen für den Auftraggeber keinen Anspruch auf Zahlungsminderung oder Ersatz wegen ungenügenden Abdrucks. 
f) Bei Rubrikanzeigen behält sich der Verlag die Wahl der Schrift, der Satzordnung, der Umrandung und der Platzierung vor. 
g) Platzierungswünsche werden nach den gegebenen Möglichkeiten berücksichtigt. Eine textplatzierte Unterbringung bedarf der ausdrücklichen vorherigen Bestätigung des Verlages. Das Gleiche gilt für die Auswahl bestimmter Textseiten und einen Ausschluss von Wettbewerbsanzeigen. 
h) Für Anzeigen-Abnahmemengen, die außerhalb der Preisliste liegen, kann der Verlag Sondervereinbarungen treffen: ebenso für Mehrfachbelegungen von Prospekt-Beilagen bei Vollausdeckung. Für Sonderbeilagen, -seiten, -veröffentlichungen, -formate, Großabschlüsse und Anzeigenfonds können abweichende Preise vereinbart werden. 
i) Bei Änderung der Anzeigen- und Beilagenpreise treten die neuen Bedingungen auch für laufende Aufträge sofort in Kraft. 
j) Eine Provision wird nur an die vom Verlag anerkannten Werbemittler vergütet. Voraussetzung ist, dass der Auftrag unmittelbar vom Werbemittler erteilt wird und Texte bzw. Druckunterlagen auch von ihm geliefert werden. 
k) Von Werbeagenturen disponierte Anzeigen werden immer dann verprovisioniert, wenn sie zum Grundpreis abgerechnet werden. 
l) Bei Konkursen und gerichtlichen Vergleichen entfällt jeglicher Nachlass. Im Falle einer Klage wird der auf die streitgegenständliche Forderung gewährte Nachlass wieder belastet. 
m) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text und Bildunterlagen. Dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesen aus der Ausführung des Auftrages gegen den Verlag erwachsen. 
n) Der Verlag behält sich vor, die Veröffentlichung von Sammelanzeigen abzulehnen. 
o) Die in den technischen Daten festgelegten Angaben über Beschaffenheit von Druckvorlagen, Anzeigenschluss, Rücktrittszeit und Platzierungswünsche sind ebenfalls Bestandteil der zusätzlichen Geschäftsbedingungen des Verlages. Gleiches gilt für die technischen Angaben über die Beschaffenheit, Verarbeitung, Anlieferung und Voraussetzungen der Auftragsannahme und -abwicklung von Beilagenaufträgen. 
p) Für alle Anzeigen- und Beilagenaufträge gelten die allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen. Die zusätzlichen Geschäftsbedingungen gehen im Zweifelsfalle den allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Weichen Auftrag oder die ihm vom Auftraggeber zugrunde gelegten Bedingungen von den allgemeinen oder zusätzlichen Geschäftsbedingungen ab, so gelten die Bedingungen des Verlags, wenn nicht der Auftraggeber binnen sechs Tagen seit Auftragsbestätigung durch den Verlag in Textform widerspricht. 
q) Bei Beilagen verweisen wir auf die besonderen Bestimmungen unserer NL-Vertragspartner, die mit den Beilagen-Angeboten mitgeliefert werden. In Ausnahmefällen ist es möglich, dass sich die Beilagenverteilung von der Wochenendverteilung auf die Verteilung zur Wochenmitte verschiebt. Dies stellt keinen Mangel dar. Schadensersatzansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind sowohl gegen den Auftragnehmer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Soweit dem Auftragnehmer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. In jedem Fall bleiben unberührt eine Haftung des Auftragnehmers für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung sowie bei Übernahme einer Garantie durch den Auftragnehmer. Beruft sich der Auftraggeber auf die Übernahme einer Garantie, so trägt er für das Vorliegen eines Garantiefalles die Beweislast. Unberührt bleibt ebenfalls eine Haftung des Auftragnehmers für die schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, einer sog. Kardinalspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages ermöglicht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf die Höhe der Verteilkosten begrenzt.
RFS MediaGroup BeNeLux GmbH, Boschstr. 1, 48703 Stadtlohn 
Stand: 12/2017