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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kempkes - Hötzel, RFS & Partner Medien GmbH

 

§ 1 Geltung der Bedingungen
Für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen der Firma Kempkes - Hötzel, RFS & Partner Medien GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende oder von den AGB des Auftragnehmers abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hätte ausdrücklich in Textform ihrer Geltung zugestimmt. Die AGB des Auftragnehmers gelten auch dann, wenn er in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber getroffen werden, sind in Textform niederzulegen.


§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann der Auftragnehmer das Angebot innerhalb von 2 Wochen annehmen. Annahmeerklärungen, sämtliche Bestellungen und sonstige mündliche Vereinbarungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Bestätigung des Auftragnehmers in Textform. Bestellungen des Auftraggebers sind für ihn bindende Angebote. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wird.

 
§ 3 Preise
Die Preise des Auftragnehmers verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager ausschließlich Verpackung. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in den Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Zusätzliche Lieferungen oder Leistungen werden gesondert berechnet. Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, so behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Personalkosten oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden dem Auftraggeber auf Verlangen nachgewiesen.


§ 4 Liefer- und Leistungszeit
Liefertermine oder -fristen bzw. Leistungstermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Textform. Wird die Lieferung oder Leistung durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere beispielsweise durch Vorkommnisse höherer Gewalt, wie Verkehrsstörungen, Streik, Brand, Wasserschäden, Stromsperrungen, Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Aussperrung, Materialmangel oder anderer unabwendbarer Ereignisse - auch wenn sie bei Lieferanten des Auftragnehmers oder deren Unterlieferanten eintreten - ganz oder teilweise verzögert, so ist der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen berechtigt, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Sofern der Auftragnehmer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Auftragnehmers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.


§ 5 Auftragsstornierung, Auftragsänderung, periodische Arbeiten
In allen Fällen, in denen es durch ein Verschulden des Auftraggebers nicht zur Fertigstellung oder Lieferung des Liefergegenstandes kommt, hat der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung zu entrichten. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber den Umfang des Auftrages nach Empfang der Auftragsbestätigung reduziert. Der Auftragnehmer muss sich in diesem Fall jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er in diesem Fall an Aufwendungen erspart, durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Zusatzaufträge sowie Änderungen des Leistungsumfangs vor bzw. während der Herstellungsphase sind von dem Auftraggeber gesondert zu erteilen. Änderungs- bzw. Zusatzaufträge sind in den Preisangaben der Auftragsbestätigung bzw. des Angebotes seitens des Auftragnehmers nicht enthalten und besonders zu vergüten. Als Zusatzleistungen in diesem Sinne gelten insbesondere diejenigen Leistungen, die zur Anpassung des Liefergegenstandes entgegen der Spezifikation und den Vorgaben der Arbeitsgrundlage des Auftraggebers durchgeführt werden sollen bzw. müssen. Verträge über regelmäßig wiederkehrende Leistungen können nur mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

 
§ 6 Schutzrechte
Ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Liefergegenstand nach Vorgaben des Auftraggebers (Zeichnungen, Modelle, Muster, Skizzen, Entwürfen, etc.) zu liefern, so steht der Auftraggeber dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Im Falle der schuldhaften Pflichtverletzung ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer von etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.

 
§ 7 Gefahrübergang
Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung des Liefergegenstandes geht auf den Auftraggeber über, sobald die Abnahme des Werkes erfolgt ist bzw. sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Auftragnehmers verlassen hat. Die Gefahr geht mit der Meldung der Versandbereitschaft durch den Auftragnehmer auf den Auftraggeber über. Nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber die Gefahr für jede Art des Verlustes oder der Beschädigung des Liefergegenstandes oder des Werkes.


§ 8 Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt 12 Monate und beginnt mit Gefahrübergang. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden. Hierfür gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Der Auftraggeber übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers eine Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB. Bei Abschluss eines Werkvertrages findet § 377 HGB analoge Anwendung. Der Auftraggeber hat nach Gefahrübergang bzw. Abnahme des Produktes dieses unverzüglich auf seine Funktionsfähigkeit zu untersuchen und festgestellte Mängel sowie verdeckte Mängel nach deren Entdeckung dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 7 Tagen, in Textform und in nachvollziehbarer Form anzuzeigen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche Informationen und nachprüfbare Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Mangelfeststellung erforderlich sind. Kann bei einer Überprüfung durch den Auftragnehmer der Mangel nicht festgestellt werden, so trägt der Auftraggeber die Kosten der Prüfung. Im Fall des Vorliegens eines Mangels ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Wahl zunächst den dreimaligen Versuch der Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung) zu unternehmen. Sofern die Nacherfüllung scheitert, bleiben dem Auftraggeber nach Fristsetzung seine Rechte aus § 437 Ziffer 2 und 3 BGB vorbehalten. Die Fristsetzung hat in Textform zu erfolgen; die Frist muss mindestens 14 Werktage betragen. Im Fall der Mangelbeseitigung ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- , Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Leistung bzw. das Produkt nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Steht dem Auftraggeber ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so entfällt die Pflicht zum Wertersatz nach § 346 Abs. 3 Ziffer 3 BGB nur, wenn der Auftraggeber die Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsmannes beachtet hat. Das Recht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung entfällt erst mit Leistung des Schadensersatzes, selbst wenn der Auftraggeber es zuvor bereits verlangt hat. Nicht als Mangel gelten Abweichungen in der Beschaffenheit der Papiere, Kartons usw. gemäß den Bedingungen des Vereins Deutscher Papierfabriken sowie durch die Drucktechnik bedingte Unterschiede. Gleichfalls nicht als Mangel gilt eine geringe technisch bedingte Abweichung in der Zahl der bestellten Drucksachen nach oben. Bei Mehrlieferungen bis zu 5% der Auftragsmenge hat der Auftraggeber die Waren abzunehmen und zu bezahlen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel die bei Druckreiferklärung des Auftraggebers vorhanden und erkennbar waren. Die Veräußerung gebrauchter Sachen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Rücknahme des Liefergegenstandes zu verlangen. In der Zurücknahme liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Der Auftragnehmer ist nach Rücknahme zur Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Auftragnehmer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MWSt.) seiner Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Der Auftragnehmer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache bzw. die Vermischung durch den Auftraggeber wird stets für den Auftragnehmer vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwirbt er das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstand (Faktura-Endbetrag, einschließlich MWSt.) zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer das anteilmäßige Miteigentum zu übertragen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Auftragnehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Auftragnehmer. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Auftragnehmer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber.

 
§ 10 Zahlung
Die Rechnungen des Auftragnehmers sind sofort fällig. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen ist der Auftragnehmer berechtigt Vorauszahlung zu verlangen.Der Auftragnehmer ist außerdem berechtigt, eine Vorauszahlung zu verlangen, falls die Auftragssumme nicht von seiner Warenkreditversicherung abgedeckt werden kann. Im Falle einer Lieferung ins Ausland ist der Auftragnehmer berechtigt, von dem Auftraggeber zum Zwecke der Besicherung seiner Zahlungsansprüche die Übergabe einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Großbank unter Zugrundelegung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland in Höhe des Bestellwertes des Liefergegenstandes zu verlangen. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt Zinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank als Schadensersatz zu verlangen. Die Zinsen sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch den Auftragnehmer ist zulässig. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht aufgrund dieser Vereinbarung nicht innerhalb von einer Kalenderwoche nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Weiterarbeit einzustellen. Dadurch bedingte Verzögerungen sind in Vertragsstrafe- Vereinbarungen nicht einzurechnen. Aufrechnungsoder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind. Außerdem ist der Auftraggeber zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


§ 11 Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind sowohl gegen den Auftragnehmer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Soweit dem Auftragnehmer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. In jedem Fall bleiben unberührt eine Haftung des Auftragnehmers für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung sowie bei Übernahme einer Garantie durch den Auftragnehmer. Beruft sich der Auftraggeber auf die Übernahme einer Garantie, so trägt er für das Vorliegen eines Garantiefalles die Beweislast. Unberührt bleibt ebenfalls eine Haftung des Auftragnehmers für die schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, einer sog. Kardinalspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages ermöglicht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.


§ 12 Impressum
Der Auftragnehmer kann auf Auftragnehmerserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.


§ 13 Zusätzliche Geschäftsbedingungen für Anzeigen- und Beilagenaufträge 

Beilagenaufträge
1. „Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungstreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zwecke der Verbreitung.
2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannten Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Auftragnehmer zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Auftragnehmers beruht.
5. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.
6. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Auftragnehmer eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik gedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
7. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an anderen Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Auftragnehmer mit dem Wort „Anzeige“ kenntlich gemacht.
8. Der Auftragnehmer behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Auftragnehmers abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Auftragnehmer unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Auftragnehmer erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils des Anzeigenblattes erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
9. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes, einwandfreier Druckunterlagen und der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Auftragnehmer unverzüglich Ersatz an. Der Auftragnehmer gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
10. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Auftragnehmer eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeiten der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Auftragnehmers für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Auftragnehmer darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen. In den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgeltes beschränkt. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Rechnung geltend gemacht werden.
11. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Auftragnehmer berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.
12. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.
13. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlungen werden nach der Preisliste gewährt.
14. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Auftragnehmer kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
15. Wenn Art und Umfang des Auftrags es rechtfertigen, liefert der Auftragnehmer Belege gegen Berechnung der Selbstkosten. Kann in solchen Fällen ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Auftragnehmers über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
16. Kosten für die Anfertigung reprofähiger Vorlagen/Daten sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.
17. Ein Auflagenrückgang ist nur dann von Einfluss auf das Vertragsverhältnis, wenn eine Auflagenhöhe zugesichert ist und diese um mehr als 50 v. H. sinkt. Darüber hinaus sind etwaige Preisminderungsund Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
18. Bei Ziffernanzeigen wendet der Auftragnehmer für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Die Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Auftragnehmer zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Der Auftragnehmer behält sich im Interesse und zum Schutz des Auftraggebers das Recht vor, die eingehenden Angebote zur Ausschaltung von Missbrauch des Zifferndienstes zu Prüfzwecken zu öffnen. Zur Weiterleitung von geschäftlichen Anpreisungen und Vermittlungsangeboten ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet.
19. Reinzeichnungen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Copys oder Baryabzügen endet einen Monat nach Ablauf des Auftrages.
20.
a) Bei fernmündlichen Anzeigen, Termin- und Ausgabenänderungen, Textkorrekturen und Abbestellungen übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für die Richtigkeit der Wiedergabe.
b) Der Werbungstreibende hat rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Anzeigen innerhalb einer Jahresfrist entsprechenden Nachlass, wenn er zu Beginn der Frist einen Auftrag abgeschlossen hat, der aufgrund der Preisliste zu einem Nachlass von vornherein berechtigt. Der Anspruch auf rückwirkenden Nachlass erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht wird.
c) Der Auftragnehmer wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn er von den Auftraggebern irregeführt oder getäuscht wird. Durch Erteilung eines Anzeigenauftrages verpflichtet sich der Inserent, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen, und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs.
d) Ansprüche der fehlerhaften Wiederholungsanzeigen sind dann ausgeschlossen, wenn der Werbungstreibende die Möglichkeit hatte, vor Drucklegung der nächstfolgenden Anzeige auf den Fehler hinzuweisen. Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers bleibt unberührt.
e) Nicht sofort erkennbare Mängel der Druckunterlagen, die erst beim Druckvorgang deutlich werden, begründen für den Auftraggeber keinen Anspruch auf Zahlungsminderung oder Ersatz wegen ungenügenden Abdrucks.
f) Bei Rubrikanzeigen behält sich der Auftragnehmer die Wahl der Schrift, der Satzordnung, der Umrandung und der Platzierung vor.
g) Platzierungswünsche werden nach den gegebenen Möglichkeiten berücksichtigt. Eine textplatzierte Unterbringung bedarf der ausdrücklichen vorherigen Bestätigung des Auftragnehmers. Das Gleiche gilt für die Auswahl bestimmter Textseiten und einen Ausschluss von Wettbewerbsanzeigen.
h) Für Anzeigen-Abnahmemengen, die außerhalb der Preisliste liegen, kann der Auftragnehmer Sondervereinbarungen treffen: ebenso für Mehrfachbelegungen von Prospekt-Beilagen bei Vollausdeckung. Für Sonderbeilagen, -seiten, -veröffentlichungen, -formate, Großabschlüsse und Anzeigenfonds können abweichende Preise vereinbart werden.
i) Bei Änderung der Anzeigen- und Beilagenpreise treten die neuen Bedingungen auch für laufende Aufträge sofort in Kraft.
j) Eine Provision wird nur an die vom Auftragnehmer anerkannten Werbemittler vergütet. Voraussetzung ist, dass der Auftrag unmittelbar vom Werbemittler erteilt wird und Texte bzw. Druckunterlagen auch von ihm geliefert werden.
k) Von Werbeagenturen disponierte Anzeigen werden immer dann verprovisioniert, wenn sie zum Grundpreis abgerechnet werden.
l) Bei Konkursen und gerichtlichen Vergleichen entfällt jeglicher Nachlass. Im Falle einer Klage wird der auf die streitgegenständliche Forderung gewährte Nachlass wieder belastet.
m) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Textund Bildunterlagen. Dem Auftraggeber obliegt es, den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesen aus der Ausführung des Auftrages gegen den Auftragnehmer erwachsen.
n) Der Auftragnehmer behält sich vor, die Veröffentlichung von Sammelanzeigen abzulehnen.
o) Die in den technischen Daten festgelegten Angaben über Beschaffenheit von Druckvorlagen, Anzeigenschluss, Rücktrittszeit und Platzierungswünsche sind ebenfalls Bestandteil der zusätzlichen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers. Gleiches gilt für die technischen Angaben über die Beschaffenheit, Verarbeitung, Anlieferung und Voraussetzungen der Auftragsannahme und -abwicklung von Beilagenaufträgen.
21. Für alle Anzeigen- und Beilagenaufträge gelten die allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen. Die zusätzlichen Geschäftsbedingungen gehen im Zweifelsfalle den allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Für Beilagen in niederländischen Medien verweisen wir auf die besonderen Bestimmungen unserer NL-Vertragspartner, die mit den Beilagen- Angeboten mitgeliefert werden.

 

§ 14 Abtretung, anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Sonstiges
Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen abzutreten. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechts (CISG). Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz des Auftragnehmers ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nichtkaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers vereinbart. Der Geschäftssitz des Auftragnehmers ist der Erfüllungsort.

 

§15 Allgemeine Information nach § 36 VSBG
Der Auftragnehmer nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
Kempkes - Hötzel, RFS & Partner Medien GmbH, Boschstr. 1, 48703 Stadtlohn
Stand: 03/2019