§ 1 Geltung der Bedingungen
Für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen der Firma Dönges Druck u. Medien GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende oder von den AGB des Auftragnehmers abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hätte ausdrücklich in Textform ihrer Geltung zugestimmt. Die AGB des Auftragnehmers gelten auch dann, wenn er in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber getroffen werden, sind in Textform niederzulegen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann der Auftragnehmer das Angebot innerhalb von 2 Wochen annehmen. Annahmeerklärungen, sämtliche Bestellungen und sonstige mündliche Vereinbarungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Bestätigung des Auftragnehmers in Textform. Bestellungen des Auftraggebers sind für ihn bindende Angebote. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wird.
§ 3 Preise
Die Preise des Auftragnehmers verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager ausschließlich Verpackung. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in den Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Zusätzliche Lieferungen oder Leistungen werden gesondert berechnet. Gleiches gilt für im Rahmen der Auftragsabwicklung anfallende Reise- und Übernachtungskosten. Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, so behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Personalkosten oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden dem Auftraggeber auf Verlangen nachgewiesen.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
Liefertermine oder -fristen bzw. Leistungstermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Textform. Wird die Lieferung oder Leistung durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere beispielsweise durch Vorkommnisse höherer Gewalt, wie Verkehrsstörungen, Streik, Brand, Wasserschäden, Stromsperrungen, Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Aussperrung, Materialmangel oder anderer unabwendbarer Ereignisse - auch wenn sie bei Lieferanten des Auftragnehmers oder deren Unterlieferanten eintreten - ganz oder teilweise verzögert, so ist der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen berechtigt, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Sofern der Auftragnehmer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Auftragnehmers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.
§ 5 Auftragsstornierung, Auftragsänderung, periodische Arbeiten
In allen Fällen, in denen es durch ein Verschulden des Auftraggebers nicht zur Fertigstellung oder Lieferung des Liefergegenstandes kommt, hat der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung zu entrichten. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber den Umfang des Auftrages nach Empfang der Auftragsbestätigung reduziert. Der Auftragnehmer muss sich in diesem Fall jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er in diesem Fall an Aufwendungen erspart, durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Zusatzaufträge sowie Änderungen des Leistungsumfangs vor bzw. während der Herstellungsphase sind von dem Auftraggeber gesondert zu erteilen. Änderungs- bzw. Zusatzaufträge sind in den Preisangaben der Auftragsbestätigung bzw. des Angebotes seitens des Auftragnehmers nicht enthalten und besonders zu vergüten. Als Zusatzleistungen in diesem Sinne gelten insbesondere diejenigen Leistungen, die zur Anpassung des Liefergegenstandes entgegen der Spezifikation und den Vorgaben der Arbeitsgrundlage des Auftraggebers durchgeführt werden sollen bzw. müssen. Verträge über regelmäßig wiederkehrende Leistungen können nur mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
§ 6 Schutzrechte
Ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Liefergegenstand nach Vorgaben des Auftraggebers (Zeichnungen, Modelle, Muster, Skizzen, Entwürfen, etc.) zu liefern, so steht der Auftraggeber dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Im Falle der schuldhaften Pflichtverletzung ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer von etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.
§ 7 Gefahrübergang
Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung des Liefergegenstandes geht auf den Auftraggeber über, sobald die Abnahme des Werkes erfolgt ist bzw. sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Auftragnehmers verlassen hat. Die Gefahr geht mit der Meldung der Versandbereitschaft durch den Auftragnehmer auf den Auftraggeber über. Nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber die Gefahr für jede Art des Verlustes oder der Beschädigung des Liefergegenstandes oder des Werkes. Im Falle von Werkverträgen erfolgt die Abnahme durch den Auftraggeber durch die Nutzungsaufnahme, nachdem er das Produkt zuvor innerhalb angemessener Frist testen konnte. Nach Ablauf der Frist gilt das Produkt als abgenommen und der Auftraggeber hat den vertraglich vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Als angemessene Frist werden in der Regel vierzehn Tage angesehen.
§ 8 Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt 12 Monate und beginnt mit Gefahrübergang. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden.
Hierfür gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Der Auftraggeber übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers eine Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB. Bei Abschluss eines Werkvertrages findet § 377 HGB analoge Anwendung. Der Auftraggeber hat nach Gefahrübergang bzw. Abnahme des Produktes
dieses unverzüglich auf seine Funktionsfähigkeit zu untersuchen und festgestellte Mängel sowie verdeckte Mängel nach deren Entdeckung dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 7 Tagen, in Textform und in nachvollziehbarer Form anzuzeigen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche Informationen und nachprüfbare Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Mangelfeststellung erforderlich sind. Kann bei einer Überprüfung durch den Auftragnehmer der Mangel nicht festgestellt werden, so trägt der Auftraggeber die Kosten der Prüfung. Im Fall des Vorliegens eines Mangels ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Wahl zunächst den dreimaligen Versuch der Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung) zu unternehmen. Sofern die Nacherfüllung scheitert, bleiben dem Auftraggeber nach Fristsetzung seine Rechte aus § 437 Ziffer 2 und 3 BGB vorbehalten. Die Fristsetzung hat in Textform zu erfolgen; die Frist muss mindestens 14 Werktage betragen. Im Fall der Mangelbeseitigung ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Leistung bzw. das Produkt nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Steht dem Auftraggeber ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so entfällt die Pflicht zum Wertersatz nach § 346 Abs. 3 Ziffer 3 BGB nur, wenn der Auftraggeber die Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsmannes beachtet hat. Das Recht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung entfällt erst mit Leistung des Schadensersatzes, selbst wenn der Auftraggeber es zuvor bereits verlangt hat. Nicht als Mangel gelten Abweichungen in der Beschaffenheit der Papiere, Kartons usw. gemäß den Bedingungen des Vereins Deutscher Papierfabriken sowie durch die Drucktechnik bedingte Unterschiede. Gleichfalls nicht als Mangel gilt eine geringe technisch bedingte Abweichung in der Zahl der bestellten Drucksachen nach oben. Bei Mehrlieferungen bis zu 5% der Auftragsmenge hat der Auftraggeber die Waren abzunehmen und zu bezahlen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel die bei Druckreiferklärung des Auftraggebers vorhanden und erkennbar waren. Die Veräußerung gebrauchter Sachen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Kostenvoranschläge, Systemanalysen, Projektunterlagen, Zeichnungen, Muster, Entwürfe und sonstige Unterlagen des Auftragnehmers, die im Vorfeld eines Vertragsschlusses einem Auftraggeber überlassen werden, dürfen weder anderweitig benutzt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Rücknahme des Liefergegenstandes zu verlangen. In der Zurücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag oder eine Kündigung, wenn der Auftragnehmer dieses ausdrücklich mitteilt. Der Auftragnehmer ist nach Rücknahme zur Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Andere, die Rechte des Auftragnehmers gefährdenden Verfügungen (insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen) sind unzulässig. Der Auftraggeber tritt dem Auftragnehmer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt.) seiner Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Der Auftragnehmer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache bzw. die Vermischung durch den Auftraggeber wird stets für den Auftragnehmer vorgenommen ohne dass diesem daraus Verpflichtungen erwachsen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwirbt er das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstand (Faktura-Endbetrag, einschließlich MWSt.) zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer das anteilmäßige Miteigentum zu übertragen. Die so entstandenen Produkte gelten als Vorbehaltsprodukte des Auftragnehmers. Der Auftraggeber wird die im Allein- oder Miteigentum des Auftragnehmers stehenden Vorbehaltsprodukte mit kaufmännischer Sorgfalt besitzen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Auftragnehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Auftragnehmer. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Auftragnehmer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte und über Ansprüche, die hiernach an den Auftragnehmer abgetreten sind, erteilen.
§ 10 Zahlung
Die Rechnungen des Auftragnehmers sind sofort fällig. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen ist der Auftragnehmer berechtigt Vorauszahlung zu verlangen. Der Auftragnehmer ist außerdem berechtigt, eine Vorauszahlung zu verlangen, falls die Auftragssumme nicht von seiner Warenkreditversicherung abgedeckt werden kann. Im Falle einer Lieferung ins Ausland ist der Auftragnehmer berechtigt, von dem Auftraggeber zum Zwecke der Besicherung seiner Zahlungsansprüche die Übergabe einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Großbank unter Zugrundelegung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland in Höhe des Bestellwertes des Liefergegenstandes zu verlangen. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt Zinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank als Schadensersatz zu verlangen. Die Zinsen sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch den Auftragnehmer ist zulässig. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht aufgrund dieser Vereinbarung nicht innerhalb von einer Kalenderwoche nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Weiterarbeit einzustellen. Dadurch bedingte Verzögerungen sind in Vertragsstrafe- Vereinbarungen nicht einzurechnen. Aufrechnungsoder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind. Außerdem ist der Auftraggeber zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Alle Forderungen des Auftragnehmers einschließlich derjenigen, für die eine Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig, wenn ein Auftraggeber vorsätzlich oder grob fahrlässig über längere Zeit einzelne Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers bei der Geschäftsabwicklung nicht einhält oder der Auftragnehmer nach Beginn der Geschäftsbeziehung eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt wird. Darüber hinaus ist in diesen Fällen der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen besondere Sicherheitsleistung zu erbringen. Sind Vorauszahlungen oder besondere Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Auftraggeber nicht erbracht, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind in diesem Falle ausgeschlossen.
§ 11 Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind sowohl gegen den Auftragnehmer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Soweit dem Auftragnehmer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. In jedem Fall bleiben unberührt eine Haftung des Auftragnehmers für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung sowie bei Übernahme einer Garantie durch den Auftragnehmer. Beruft sich der Auftraggeber auf die Übernahme einer Garantie, so trägt er für das Vorliegen eines Garantiefalles die Beweislast. Unberührt bleibt ebenfalls eine Haftung des Auftragnehmers für die schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, einer sog. Kardinalspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages ermöglicht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
§ 12 Impressum
Der Auftragnehmer kann auf Auftragnehmererzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.
§ 13 Zusätzliche Geschäftsbedingungen für Anzeigen- und Beilagenaufträge
1. „Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungstreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zwecke der Verbreitung.
2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannten Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Auftragnehmer zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Auftragnehmers beruht.
5. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.
6. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Auftragnehmer eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik gedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
7. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an anderen Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Auftragnehmer mit dem Wort „Anzeige“ kenntlich gemacht.
8. Der Auftragnehmer behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Auftragnehmers abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Auftragnehmer unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Auftragnehmer erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils des Anzeigenblattes erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
9. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes, einwandfreier Druckunterlagen und der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Auftragnehmer unverzüglich Ersatz an. Der Auftragnehmer gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
10. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Auftragnehmer eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeiten der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Auftragnehmers für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Auftragnehmer darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen. In den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgeltes beschränkt. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Rechnung geltend gemacht werden.
1. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Auftragnehmer berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.
12. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.
13. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlungen werden nach der Preisliste gewährt.
14. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Auftragnehmer kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
15. Wenn Art und Umfang des Auftrags es rechtfertigen, liefert der Auftragnehmer Belege gegen Berechnung der Selbstkosten. Kann in solchen Fällen ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Auftragnehmers über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
16. Kosten für die Anfertigung reprofähiger Vorlagen/Daten sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.
17. Ein Auflagenrückgang ist nur dann von Einfluss auf das Vertragsverhältnis, wenn eine Auflagenhöhe zugesichert ist und diese um mehr als 50 v. H. sinkt. Darüber hinaus sind etwaige Preisminderungs- und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
18. Bei Ziffernanzeigen wendet der Auftragnehmer für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Die Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Auftragnehmer zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Der Auftragnehmer behält sich im Interesse und zum Schutz des Auftraggebers das Recht vor, die eingehenden Angebote zur Ausschaltung von Missbrauch des Zifferndienstes zu Prüfzwecken zu öffnen. Zur Weiterleitung von geschäftlichen Anpreisungen und Vermittlungsangeboten ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet.
19. Reinzeichnungen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Copys oder Baryabzügen endet einen Monat nach Ablauf des Auftrages.
20. a) Bei fernmündlichen Anzeigen, Termin- und Ausgabenänderungen, Textkorrekturen und Abbestellungen übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für die Richtigkeit der Wiedergabe.
b) Der Werbungstreibende hat rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Anzeigen innerhalb einer Jahresfrist entsprechenden Nachlass, wenn er zu Beginn der Frist einen Auftrag abgeschlossen hat, der aufgrund der Preisliste zu einem Nachlass von vornherein berechtigt. Der Anspruch auf rückwirkenden Nachlass erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht wird.
c) Der Auftragnehmer wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn er von den Auftraggebern irregeführt oder getäuscht wird. Durch Erteilung eines Anzeigenauftrages verpflichtet sich der Inserent, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen, und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs.
d) Ansprüche der fehlerhaften Wiederholungsanzeigen sind dann ausgeschlossen, wenn der Werbungstreibende die Möglichkeit hatte, vor Drucklegung der nächstfolgenden Anzeige auf den Fehler hinzuweisen. Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers bleibt unberührt.
e) Nicht sofort erkennbare Mängel der Druckunterlagen, die erst beim Druckvorgang deutlich werden, begründen für den Auftraggeber keinen Anspruch auf Zahlungsminderung oder Ersatz wegen ungenügenden Abdrucks.
f) Bei Rubrikanzeigen behält sich der Auftragnehmer die Wahl der Schrift, der Satzordnung, der Umrandung und der Platzierung vor.
g) Platzierungswünsche werden nach den gegebenen Möglichkeiten berücksichtigt. Eine textplatzierte Unterbringung bedarf der ausdrücklichen vorherigen Bestätigung des Auftragnehmers. Das Gleiche gilt für die Auswahl bestimmter Textseiten und einen Ausschluss von Wettbewerbsanzeigen.
h) Für Anzeigen-Abnahmemengen, die außerhalb der Preisliste liegen, kann der Auftragnehmer Sondervereinbarungen treffen: ebenso für Mehrfachbelegungen von Prospekt-Beilagen bei Vollausdeckung. Für Sonderbeilagen, -seiten, -veröffentlichungen, -formate, Großabschlüsse und Anzeigenfonds können abweichende Preise vereinbart werden.
i) Bei Änderung der Anzeigen- und Beilagenpreise treten die neuen Bedingungen auch für laufende Aufträge sofort in Kraft.
j) Eine Provision wird nur an die vom Auftragnehmer anerkannten Werbemittler vergütet. Voraussetzung ist, dass der Auftrag unmittelbar vom Werbemittler erteilt wird und Texte bzw. Druckunterlagen auch von ihm geliefert werden.
k) Von Werbeagenturen disponierte Anzeigen werden immer dann verprovisioniert, wenn sie zum Grundpreis abgerechnet werden.
l) Bei Konkursen und gerichtlichen Vergleichen entfällt jeglicher Nachlass. Im Falle einer Klage wird der auf die streitgegenständliche Forderung gewährte Nachlass wieder belastet.
m) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen. Dem Auftraggeber obliegt es, den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesen aus der Ausführung des Auftrages gegen den Auftragnehmer erwachsen.
n) Der Auftragnehmer behält sich vor, die Veröffentlichung von Sammelanzeigen abzulehnen.
o) Die in den technischen Daten festgelegten Angaben über Beschaffenheit von Druckvorlagen, Anzeigenschluss, Rücktrittszeit und Platzierungswünsche sind ebenfalls Bestandteil der zusätzlichen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers. Gleiches gilt für die technischen Angaben über die Beschaffenheit, Verarbeitung, Anlieferung und Voraussetzungen der Auftragsannahme und -abwicklung von Beilagenaufträgen.
21. Für alle Anzeigen- und Beilagenaufträge gelten die allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen. Die zusätzlichen Geschäftsbedingungen gehen im Zweifelsfalle den allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Für Beilagen in niederländischen Medien verweisen wir auf die besonderen Bestimmungen unserer NL-Vertragspartner, die mit den Beilagen-Angeboten mitgeliefert werden.
§ 14 Zusätzliche Geschäftsbedingungen für die Erstellung von Bildmaterial
1. Geltungsbereich „Bildmaterial“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Auftragnehmer hergestellten fotografischen Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen.
2. Preise Die Preise des Auftragnehmers verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ausschließlich Verpackung und Versandkosten. Durch den Auftrag zusätzliche anfallende Kosten und Auslagen (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, zusätzliche Lebensmittel etc.) sind vom Auftraggeber zu zahlen. Die Preise gelten nur für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck. Soll das Honorar auch für eine weitergehende Nutzung bestimmt sein, ist dieses in Textform zu vereinbaren. Der Preis ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird.
3. Nutzungsrechte Dem Auftragnehmer steht das Urheberrecht an dem Bildmaterial nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu. Das vom Auftragnehmer hergestellte Bildmaterial ist grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. Der Auftraggeber erwirbt nur das einfache Nutzungsrecht. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Bei der Verwertung des Bildmaterials kann der Auftragnehmer, sofern nicht anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Auftragnehmer zum Schadensersatz. Die Urheberrechte verbleiben beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Wünscht der Auftraggeber, dass der Auftragnehmer ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. Hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Auftragnehmers verändert werden. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Auftragnehmer auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers. Die Verbreitung von Bildmaterial des Auftragnehmers im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gestattet. Die Weitergabe von digitalisiertem Bildmaterial im Internet und in Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf dem Bildschirm oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung des Bildmaterials auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers in Textform.
4. Schutzrechte Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Auftraggeber. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Betextung sowie die sich aus der konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für an ihn zur Bearbeitung übertragenes Bildmaterial und deren Rechte. Im Falle der schuldhaften Pflichtverletzung ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer von etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.
5. Gefahrenübergang Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung des Bildmaterials geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Geschäftsräume des Auftragnehmers verlassen hat. Die Gefahr geht mit der Meldung der Versandbereitschaft durch den Auftragnehmer auf den Auftraggeber über. Nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber die Gefahr für jede Art des Verlustes oder der Beschädigung des Bildmaterials.
6. Gewährleistung Der Auftragnehmer archiviert alle auftragsbezogenen Daten für einen Zeitraum von 1 Jahr nach Auslieferung. In dieser Zeit hat der Auftraggeber die Möglichkeit, seine Daten abzufordern. Der Auftragnehmer verwahrt die Daten sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte Negative und gespeicherte Daten nach drei Jahren seit Beendigung des Auftrages zu vernichten. Der Auftragnehmer haftet für die Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit des Bildmaterials nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials und der Datenträger.
7. Eigentumsvorbehalt Das Nutzungsrecht an dem Bildmaterial geht erst nach Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung des Auftragnehmers mit dem Auftraggeber auf den Auftraggeber über.
8. Geltungsbereich Für die Erstellung von Bildmaterial gelten die allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen. Die zusätzlichen Geschäftsbedingungen gehen im Zweifelsfalle den allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
§ 15 Zusätzliche Geschäftsbedingungen für Lieferungen von Hard- u. Software sowie IT-Dienstleistungen
1. Dienst- und Beratungsleistungen
1.1 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer Dienst- und Beratungsleistungen als Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB durchführt, sofern nicht eine ausdrücklich hiervon abweichende vertragliche Vereinbarung besteht.
1.2 Die Abrechnung von Dienst- und Beratungsleistungen erfolgt nach zeitlichem Aufwand. Die kleinste Berechnungseinheit ist hierbei 15 Minuten. Sollte der tatsächlich erbrachte zeitliche Aufwand unter den jeweils vollen 15 Minuten liegen, wird die Zeitabrechnung nach oben hin aufgerundet. Hierzu wird in der Regel ein Tagessatz oder ein Stundensatz vereinbart, zu dem der Auftraggeber Dienst -und Beratungsleistungen in freiem Ermessen und Umfang bestellen kann. Die vereinbarten Preise sind im längsten Falle für ein Jahr nach Vertragsabschluss verbindlich.
1.3. Sofern für Dienst- und Beratungsleistungen Festpreise vereinbart wurden, gelten diese unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass die im Rahmen der Planung vom Auftragnehmer zu Grunde gelegte Systemumgebung eine Durchführung zum Festpreis zulässt. Falls eine Dienst- und/oder Beratungsleistung aufgrund der oben genannten Gründe oder durch mangelhafte Mitwirkung durch den Auftraggeber nicht mehr zu einem Festpreis erbracht werden können, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber unverzüglich. In diesem Falle werden die Parteien eine neue Vergütung vereinbaren. Sollte insofern keine Einigung erzielt werden können, gilt der Vertrag im Zweifel als nicht geschlossen. Bereits erbrachte Leistungen werden nach Aufwand zu den im Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Preislisten erbracht.
1.4 Der Auftragnehmer ist dazu berechtigt, Support und Wartungsleistungen im eigenen Ermessen durch Dritte erbringen zu lassen. Falls in diesem Falle ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Drittdienstleister abgeschlossen wird, ergeben sich alle rechtlichen Ansprüche des Auftraggebers hinsichtlich Dienst- und Beratungsleistungen allein aus diesem Vertragsverhältnis und sind direkt gegenüber dem Drittdienstleister geltend zu machen.
2. Mitwirkungspflichten, Abwerbung
2.1 Um die vertragsgemäße Erfüllung durch den Auftragnehmer zu gewährleisten, verpflichtet sich der Auftraggeber ohne besondere Vergütung dazu, sämtliche technischen Voraussetzungen zu schaffen, um die ordnungsgemäße Leistungserfüllung zu ermöglichen. Er hat insbesondere sicherzustellen, dass der Auftragnehmer rechtzeitig, d. h. mit ausreichend zeitlichem Vorlauf, die vollständig abgefragten Informationen über die IT-Infrastruktur übermittelt werden. Hierzu zählt insbesondere die Bereitstellung der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Informationen. sowie ggf. die Zurverfügungstellung der Hardware und/oder Software (einschließlich Dokumentation) für welche die vertragliche Leistung erbracht werden soll.
2.2 Gegebenenfalls hat der Auftraggeber bei bestimmten Leistungen während der Laufzeit des Vertrages Zugriff auf seine Server und Systemumgebung zu gewähren. Der Auftraggeber stellt sicher, dass während der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer kompetente Mitarbeiter, die mit der EDV-Anlage und der IT-Infrastruktur des Auftraggebers vertraut sind, als Ansprechpartner während der üblichen Geschäftszeiten zur Verfügung stehen.
2.3 Soweit dem Auftraggeber vor oder während der Erbringung der vertraglichen Leistungen Entwürfe, Programmtestversionen oder ähnliche Unterlagen vorgelegt werden, hat er diese sorgfältig im Hinblick auf die Kompatibilität hinsichtlich seiner eigenen EDV-Systeme zu überprüfen und auf ggf. bestehende Probleme oder EDV-Konflikte hinzuweisen.
2.4 Bei bestimmten Dienstleistungen werden auf Wunsch des Auftraggebers Angriffe auf die Systemumgebung simuliert (z.B. Hackerangriffe). In diesen Fällen wird der Auftragnehmer vom Auftraggeber ausdrücklich dazu berechtigt, auf die IT-Infrastruktur des Auftraggebers zuzugreifen, soweit dies für die Erbringung des jeweiligen Dienstes erforderlich ist. Für diese Fälle weist der Auftragnehmer ausdrücklich auf das Risiko hin, dass Daten innerhalb der IT-Infrastruktur geschädigt oder gelöscht werden können. Der Auftraggeber stellt aus diesen Gründen sicher, dass eine regelmäßige Datensicherung durchgeführt wird und vor Durchführung der Leistung von dem Auftragnehmer ein Backup systemrelevanter Daten erfolgt.
2.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich dazu, den bei ihm eingesetzten Mitarbeiter nicht abzuwerben, d.h. für eine feste oder freie Mitarbeit direkt beim Auftraggeber zu gewinnen und/oder den Versuch einer Abwerbung zu unternehmen. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung wird eine Vertragsstrafe, die in das Ermessen des entscheidenden Gerichtes gestellt wird, vereinbart.
3. Softwareüberlassungsbedingungen
3.1 Ist Vertragsgegenstand die Überlassung von Software, so gewährt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein nicht übertragbares und nicht ausschließliches Recht, die erworbene Software des Auftragnehmers oder Fremdsoftware zum internen Gebrauch zu nutzen. Das Nutzungsrecht bezieht sich nur auf eine ordnungsgemäße Nutzung für den bestimmungsgemäßen Zweck. Gleiches gilt für die dazugehörende Dokumentation einschließlich der Kopien und nachträglichen Ergänzungen. Im Falle einer befristeten Überlassung enden diese Rechte nach Ablauf der Frist. Alle sonstigen Rechte an der Software und an der Dokumentation einschließlich nachträglicher Ergänzungen bleiben beim Auftragnehmer bzw. dem jeweiligen Softwarehersteller.
3.2 Der Auftragnehmer kann seine Softwareprodukte jederzeit aktualisieren oder überarbeiten. Nimmt der Auftraggeber entsprechende Aktualisierungen nicht in Anspruch, so kann er sich nicht auf einen etwaigen Softwaremangel berufen, soweit dieser Mangel durch eine angebotene Programmaktualisierung hätte beseitigt werden können.
3.3 Setzt der Auftraggeber nach ausdrücklichem Hinweis von des Auftragnehmers auf mögliche Risiken Testversionen von Software (Betaversionen, Pilotversionen, OpenSource Software, o.Ä.) ein, so geschieht dies auf sein eigenes Risiko. Bei solchen Versionen können Fehlfunktionen und Datenverluste auftreten, was der Auftraggeber akzeptiert. Der Auftragnehmer übernimmt für derartige Produkte weder Gewährleistung noch sonstige Haftung gleich welcher Art.
3.4 Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die gelieferte Software und Dokumentation sowie etwaige Ergänzungen ohne die vorherige Zustimmung des Auftragnehmers Dritten nicht zugänglich sind. Kopien dürfen grundsätzlich nur für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden. Die Überlassung von Quellcode ist nicht vorgesehen und bedarf im Ausnahmefall einer besonderen Vereinbarung mit dem Auftragnehmer in Textform.
3.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich, den im Original enthaltenen besonderen Hinweis auf Urheberrechtsschutz und andere Rechtsvorbehalte auf anzufertigenden Kopien ebenfalls anzubringen.
4. Rücktritt
4.1 Ein generelles Rücktrittsrecht besteht nicht. Gestattet der Auftragnehmer dennoch auf Wunsch des Auftraggebers einen Rücktritt vom Kaufvertrag ohne dazu verpflichtet zu sein, ist ein angemessener Betrag als Aufwandsentschädigung vom Auftraggeber zu tragen, der vom Auftragnehmer gesondert in Rechnung gestellt wird.
4.2 Tritt der Auftraggeber vor der Installation von Systemen wirksam zurück, so ist für bis dahin anfallende Arbeiten eine Rücktrittspauschale zuzüglich ein Entgelt für konkret angefallene Dienstleistungen des Auftragnehmers (wie Programmierung, Konfiguration etc.) zu zahlen. Die Rücktrittspauschale beläuft sich bei Softwareprodukten auf 20% des vertraglich vereinbarten Preises, mindestens jedoch auf 250,00 EUR, bei Hardwareprodukten auf 50% des vertraglich vereinbarten Preises. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Nach der Lieferung kann der Auftraggeber weder ganz noch teilweise von einem Auftrag zurücktreten.
5. Gewährleistung
5.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass von ihm gelieferte Produkte im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges frei von Material- und Fabrikationsfehlern sind. Im Falle von Software gewährleistet der Auftragnehmer, dass diese mit der gebotenen Sorgfalt und Fachkenntnis erstellt worden ist. Dennoch ist nach dem derzeitigen Stand der Technik der völlige Ausschluss von Fehlern in der Software nicht möglich.
5.2 Offensichtliche Mängel oder fehlende zugesicherte Eigenschaften muss der Auftraggeber unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach Übernahme der Ware, detailliert in Textform rügen. Der Schaden bzw. die Fehlmenge muss hierbei hinreichend deutlich gekennzeichnet werden (Schadensanzeige gemäß § 438 HGB). Danach ist der Auftragnehmer von der Gewährleistung frei. Bei der Meldung und Abwicklung von Mängeln ist der jeweilige RMA-Ablauf einzuhalten.
5.3 Im Falle der Gewährleistung ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zu Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Softwarefehler, welche die bestimmungsgemäße Nutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, wird der Auftragnehmer berichtigen und zwar nach seiner Wahl und je nach Bedeutung des Fehlers entweder durch die Lieferung einer verbesserten Softwareversion oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zur Umgehung der Auswirkungen des Fehlers. Schlägt die Mängelbeseitigung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Auftraggeber eine angemessene Herabsetzung der Vergütung bzw. des Kaufpreises verlangen oder Wandlung vornehmen. Die im Zusammenhang mit der Gewährleistung vom Auftragnehmer bei dem Auftraggeber ausgebauten und ersetzten Teile gehen wieder in das Eigentum des Auftragnehmers über, sofern es sich nicht um ein Vorbehaltsprodukt im Sinne von § 9 handelt.
5.4 Der Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer die zur Mängelbeseitigung nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Auftraggeber diese Mitwirkung, ist der Auftragnehmer von der Gewährleistungsverpflichtung befreit.
5.5 Im Falle der Überlassung von Software ist das Kündigungsrecht des Auftraggebers nach § 542 BGB wegen Nichtgewährung des Gebrauchs ausgeschlossen, sofern nicht die Nachbesserung oder Ersatzlieferung als endgültig fehlgeschlagen anzusehen ist.
5.6 Alle Gewährleistungsverpflichtungen des Auftragnehmers für gelieferte Produkte erlöschen, wenn ohne Genehmigung des Auftragnehmers daran Eingriffe, Änderungen, Nachbesserungen oder sonstige Arbeiten von Dritten ausgeführt wurden. Auch für Mängel, die auf normalen Verschleiß oder auf unsachgemäße Behandlung der Produkte nach Gefahrenübergang zurückzuführen sind, übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung.
5.7 Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen führen nicht zu einer Verlängerung der ursprünglich in Lauf gesetzten Gewährleistungszeit. Für die Gewährleistungsfristen ist die jeweils konkret gelieferte Leistung maßgeblich, auch wenn es sich dabei um eine Teillieferung handelt. Das Recht auf kostenlose Gewährleistung besteht nur am Anlieferungs- bzw. Aufstellungsort durch den Auftragnehmer. Der Auftraggeber hat sämtliche Mehrkosten der Gewährleistung zu tragen, die sich aus der Verbringung der Waren an einen anderen Ort ergeben. Dies gilt insbesondere auch bei Verbringung ins Ausland. Bei Schäden, die nach Verbringung der Ware an einen anderen, als den ursprünglichen Aufstellungsort entstehen, haftet der Auftragnehmer nur, wenn der Auftraggeber nachweist, dass ein Transportschaden nicht vorliegt.
6. Schadensersatzansprüche
6.1 Gegen den Auftragnehmer gerichtete Schadensersatzansprüche, auch wegen entgangenen Gewinns oder sonstiger Vermögensschäden, sind ausgeschlossen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Auftragnehmer oder ein Erfüllungs- oder Handlungsgehilfe des Auftragnehmers den Schaden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln herbeigeführt hat, wenn der Schaden auf das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft zurückgeht oder wenn der Schaden auf die Verletzung einer vertraglichen Kardinalpflicht zurückgeht. Im Falle der fahrlässigen Pflichtverletzung ist die Haftung auf den in der Regel voraussehbaren Schaden begrenzt.
6.2 Die Haftung des Auftragnehmers für anfängliches Unvermögen, Verzug und Unmöglichkeit wird auf das Zweifache des Rechnungsbetrages, bei Dauerschuldverhältnissen des Jahresentgelts, sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertragsgegenstandes typischerweise gerechnet werden muss.
6.3 Der Auftragnehmer haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass der Auftragnehmer deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und der Auftraggeber sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Ziffer 6.2 gilt entsprechend.
6.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer den Eintritt eines Schadensereignisses unverzüglich mitzuteilen.
7. Haftungsfreistellungen
7.1 Sollte ein vom Auftragnehmer hergestelltes Produkt Rechte Dritter verletzen, so stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von Ansprüchen des Schutzrechtsinhabers im nachfolgenden Umfang frei. Der Auftragnehmer übernimmt dem Auftraggeber gerichtlich auferlegte Kosten und Schadensersatzbeträge. Voraussetzung ist allerdings, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch zu Beginn einer gerichtlichen Auseinandersetzung, in Textform hierüber benachrichtigt und zudem der Auftragnehmer in Textform zur Durchführung aller Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen ermächtigt bzw. das prozessuale Vorgehen mit dem Auftragnehmer abstimmt.
7.2 Sind gegen den Auftraggeber Ansprüche gemäß Absatz 1 geltend gemacht worden oder zu erwarten, kann der Auftragnehmer auf seine Kosten das betroffene Produkt in einem für den Auftraggeber zumutbaren Umfang ändern oder austauschen. Wahlweise kann der Auftragnehmer zudem das Produkt zurücknehmen und den entrichteten Kaufpreis abzüglich eines dem Alter des Produktes angemessenen Minderungsbetrages erstatten oder das Nutzungsrecht erwerben.
7.3 Der Auftragnehmer ist von allen Verpflichtungen nach Ziffern 7.1 und 7.2 freigestellt, falls die Ansprüche Dritter auf vom Auftraggeber bereitgestellten Programmen oder Daten basieren oder darauf beruhen, dass das Produkt nicht in einer gültigen, unveränderten Originalfassung oder unter andere als in der Leistungsbeschreibung angegebenen Einsatzbedingungen genutzt wird.
7.4 Aufträge nach vom Auftraggeber überlassenen Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Angaben des Auftraggebers werden vom Auftragnehmer ohne Prüfung einer eventuellen Verletzung von Schutzrechten Dritter auf Gefahr des Auftraggebers ausgeführt. Sofern durch eine solche Auftragsdurchführung Eingriffe in fremde Rechte erfolgen sollten, die auf Anweisungen/Vorgaben des Auftraggebers zurückgehen, haftet dafür ausschließlich der Auftraggeber. Er hat insoweit den Auftragnehmer von allen Schäden/Forderungen Dritter freizustellen, insbesondere soweit sie in diesem Zusammenhang von Dritten gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden.
7.5 Weitergehende Verpflichtungen des Auftragnehmers bei Ansprüchen im Zusammenhang mit der Verletzung von Schutzrechten Dritter bestehen nicht. Nutzungsbedingungen für Internetleistungen
8. Geltung Die Nutzungsbedingungen für Internetleistungen (nachfolgend Nutzungsbedingungen genannt) bilden Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers. Sie halten verbindlich fest, welche Richtlinien bei der Benutzung der vom Auftragnehmer erbrachten Internetleistungen durch die Auftraggeber zu beachten sind. Die vorliegenden Nutzungsbedingungen können vom Auftragnehmer jederzeit abgeändert und durch neue Bestimmungen ersetzt werden, welche auf den Webseiten publiziert oder anderweitig den Auftraggebern mitgeteilt werden. Die geänderten Nutzungsbedingungen erlangen Geltung, sobald sie den Auftragnehmer veröffentlicht wurden. Die jeweils geltenden Nutzungsbedingungen können unter www.web-kon.de abgerufen werden. Die Auftraggeber sind allein dafür verantwortlich, sich über die jeweils aktuellen Nutzungsbedingungen zu informieren.
9. Gewährleistung und Haftung Der Auftragnehmer gewährleistet eine professionelle Erbringung der Internetleistungen. Es besteht jedoch kein Anspruch des Auftraggebers auf ununterbrochene und jederzeitige fehlerfreie Verfügbarkeit der Leistungen. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, jederzeit und ohne die ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers die Leistungen anzupassen oder zu verbessern, wie auch im Falle von kostenlos angebotenen Leistungen diese nicht weiter anzubieten. Haftungsansprüche bei Zugangsschwierigkeiten oder Unterbrüchen im Netz des Auftragnehmers oder Dritten (Telekom, Versatel, Backbone Carrier etc.) die durch Störungen, höhere Gewalt, Reparaturen, Wartungsarbeiten etc. hervorgerufen werden, können nicht anerkannt werden. Der Auftragnehmer ist bemüht auftretende Störungen schnellstmöglich zu beheben und stellt den Auftraggebern geeignete Supportmöglichkeiten zur Verfügung. Diese richten sich nach dem geschlossenen Vertrag oder den entsprechenden Leistungsbeschreibungen. Entstandene Kosten für Support durch Dritte werden nicht rückvergütet. Haftungsansprüche für Schäden und Ausfälle (einschließlich Viren und Hacker Attacken), welche den Auftraggebern durch Dritte zugefügt werden, können nicht anerkannt werden. Ohne das ausdrückliche Einverständnis des Auftraggebers gibt der Auftragnehmer keine an Dritte weiter.
10. Benutzung von Internetleistungen Auftraggeber dürfen die von Auftragnehmer angebotenen Internetleistungen ausschließlich im Rahmen der geltenden internationalen und deutschen Gesetze und Vorschriften benutzen. Die Auftraggeber verpflichten sich, die ihnen zur Verfügung gestellten Leistungen weder zur Begehung noch zur Unterstützung strafbarer Handlungen zu nutzen sowie geeignete Maßnahmen zur Vermeidung einer strafbaren Nutzung durch ihre Angestellten bzw. durch Angehörige ihres Unternehmen/ Institutionen und Haushalte zu treffen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf Tatbestände der Verbreitung und des Zugänglichmachens von Gewaltdarstellungen, der so genannten harten Pornographie, der Aufforderung zu Verbrechen oder Gewalttätigkeit, der Störung der Glaubens- und Kulturfreiheit oder der Rassendiskriminierung. Die Übertragung, Verteilung und Speicherung von Material oder Informationen, welche gegen geltendes Recht oder gegen allgemein bekannte Vorschriften verstoßen, ist verboten. Dies umfasst insbesondere, ohne Einschränkung, Material, welches durch Urheberrechte und andere Schutzrechte geschützt ist (Copyright, Trademarks), sowie auch Geheimnisse, für die keine nachweisbare Autorisierung vorhanden ist. Ebenso ist die Verbreitung und Speicherung von Inhalten verboten, welche obszön oder verleumderisch sind, welche eine illegale Gefahr darstellen oder solche, die gegen geltende Export- oder Importkontrollgesetze verstoßen. Die Auftraggeber verpflichten sich, den Auftragnehmer unverzüglich über ihnen zur Kenntnis gelangte Mängel, Störungen oder Unterbrechungen von Dienstleistungen, Anlagen oder Software zu informieren, einschließlich Fälle von rechts- oder vertragswidriger Verwendung der Leistungen durch Dritte (z.B. Hacker). Die Auftraggeber haften für sämtliche Kosten im Zusammenhang mit den von ihren Internetanschlüssen oder Servern in Anspruch genommenen Leistungen.
11. System- und Netzwerk Sicherheit Verstöße gegen die System- und Netzwerk-Sicherheit des Auftragnehmers sind verboten. Zuwiderhandlungen sind kriminelle Tatbestände, für welche die Auftraggeber gegebenenfalls straf- und/oder zivilrechtlich belangt werden können. Der Auftragnehmer klärt solche Vorkommnisse und Verstöße jeweils ab. Sollten dabei kriminelle Handlungen festgestellt werden, wird der Auftragnehmer die Strafverfolgungsbehörden informieren und ein entsprechendes Verfahren einleiten. Beispiele von Verstößen gegen die System- oder Netzwerk-Sicherheit sind insbesondere: - unerlaubter Zugriff auf oder die Benutzung von Daten, Systemen und Netzwerk-Elementen, inbegriffen auch die Verkehrserfassung oder die Abtastung (Scan) als auch die bewusste Prüfung der Verwundbarkeit des System- oder des Netzwerkelementes oder der Versuch, die Sicherheitsvorkehrungen und Autorisierungsmaßnahmen zu durchbrechen, ohne dass hierfür die explizite Genehmigung des System- oder Netzwerk-Eigentümers vorliegt. - Unerlaubte Überwachung des Daten- oder Verkehrsflusses ohne explizite, vorgängige Genehmigung durch den System- oder Netzwerk- Eigentümer. - Interferenz des Dienstes zu einem Auftraggeber (Benutzer), zu System- oder Netzkomponenten, insbesondere mittels Mail-Bomben, Nachrichtenverbreitung (Broadcasts) oder anderer Versuche, das System zu überlasten. - Fälschung einer Steuerinformation in TCP/IPPaketen (Packet-Header), z.B. der TCP/IP-Adressen oder einer Information im Steuerungsteil (z.B. Adresse von Empfänger/Absender), in einer elektronischen Mitteilung (E-Mail) oder in einem Newsgroup-Eintrag. Die Auftraggeber treffen die notwendigen, angemessenen Maßnahmen zur Verhinderung von unerlaubten Eingriffen in fremde Systeme, gegen die Verbreitung von Viren sowie zur Einhaltung der geltenden, gesetzlichen Bestimmungen. Die Auftraggeber haben beim Anschluss und der Benutzung von Geräten, die sie zur Nutzung einer Internetleistung einsetzen, die Instruktionen des Auftragnehmers zu befolgen. Sie sind außerdem für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen sowie für die Kompatibilität der von ihr benutzten Hard- und Software verantwortlich. Die Auftraggeber verlassen alle Internetleistungen, indem sie die online beschriebenen Prozeduren befolgen und namentlich auf «Logout» bzw. «EXIT» klicken und den benutzten Browser schließen, damit Dritten der Zugang zu ihren Konten und Verwaltungskonsolen verwehrt bleiben.
12. E-Mail und andere elektronische Post Der Versand von Belästigungen, insbesondere auch von unverlangter, kommerzieller Werbung und allgemeinen, unpersönlichen Ankündigungen ist verboten. Die Verwendung einer fremden Verteilstation (Relais), insbesondere eines fremden Mailservers, für die Verbreitung von elektronischen Mitteilungen, ist ohne vorgängige explizite Genehmigung durch den Eigentümer verboten. Der Versand derselben unverlangten Mitteilung an eine oder mehrere elektronische Verteillisten, in Fachkreisen bekannt als «Spamming oder Phifishing», ist verboten. Das Fälschen von Absenderangaben oder anderen Header Informationen ist verboten.
13. News Groups Der Versand oder die Veröffentlichung derselben oder ähnlichen Mitteilung in mehreren elektronischen Diskussionsforen (News Groups) wie z.B. die exzessive Quer- oder die Mehrfachveröffentlichung (auch bekannt als «Usenet spamming», «Excessive Multi-Posting» EMP, «Excessive Cross-Posting» ECP) ist verboten, ungeachtet des kommerziellen oder auch nicht-kommerziellen Inhalts. Das Fälschen von Header-Informationen in Usenet- Nachrichten ist verboten.
14. Meldungsweg Reklamationen oder Mitteilungen im Zusammenhang mit den hier festgehaltenen Nutzungsbedingungen sind zu melden an: technik@web-kon.de
15. Verantwortlichkeit der Auftraggeber Die Auftraggeber sind für den Inhalt sämtlicher Mitteilungen (Daten) verantwortlich, die von ihren Internet- oder Server Anschlüssen durch den Auftragnehmer übermittelt werden. Die Auftraggeber halten den Auftragnehmer schadlos, falls Dritte gegenüber dem Auftragnehmer Ansprüche im Zusammenhang mit der Übermittlung von Mitteilungen seitens der Auftraggeber geltend machen. Die Auftraggeber haften dem Auftragnehmer gegenüber für Verlust oder Beschädigung der ihnen zur Verfügung gestellten Hard- und/ oder Software. Ohne die vorgängige Zustimmung des Auftragnehmers in Textform dürfen keine Veränderungen an der ihnen überlassenen Hard- oder Software vorgenommen werden. Über die Internetleistungen des Auftragnehmers können allenfalls Informationen zugänglich sein, die nur für Personen über 16 (oder 18) Jahre bestimmt sind. Die Auftraggeber werden daher alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um Personen unter 16 (bzw. 18) Jahren, die in ihrem Verantwortungsbereich stehen, den Zugang zu solchen Informationen zu verwehren. Der Auftragnehmer kann die Erbringung von Internetleistungen suspendieren, wenn eine Handlung oder Unterlassung seitens der Auftraggeber oder das Dulden einer Handlung, für die die Auftraggeber verantwortlich sind, die normale Funktion oder die Sicherheit des Kommunikations-Netzwerkes, über das der Auftragnehmer seine Leistungen erbringt, gefährdet oder zu gefährden scheint oder wenn Auftraggeber die vorliegenden Nutzungsbedingungen missachten.
16. Teilnichtigkeit Falls sich eine Bestimmung in diesen Nutzungsbedingungen als ungültig erweisen sollte, wird diese durch eine andere Bestimmung ersetzt, welche den angestrebten Zweck möglichst weitgehend verwirklicht.
17. Beendigung von Internetleistungen Der Auftragnehmer hat das Recht, eine von ihm kostenlos angebotene Internetleistung (z.B. ein Gratis-Webmail-Konto, etc.) die während drei Monaten oder länger nicht benutzt wurde, ohne Angabe von Gründen und ohne Vorankündigung mit sofortiger Wirkung zu kündigen und die damit verbundenen Daten definitiv zu löschen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, irgendwelche Daten auf den Konten von Auftraggebern aufzubewahren oder ungelesene oder nicht abgeschickte Nachrichten an sie oder Dritte weiterzuleiten. Mit einer Kündigung erlischt das Recht der Auftraggeber ohne weiteres und sofort, die entsprechenden Leistungen weiter in Anspruch zu nehmen. Der Auftragnehmer hat das Recht, jede (kostenlose oder kostenpflichtige) Internetleistung fristlos zu kündigen, wenn die Auftraggeber gegen die Rechtsordnung, gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder gegen die vorliegenden Nutzungsbedingungen verstoßen. Für direkte oder indirekte Schäden, welche im Zusammenhang mit der Beendigung einer Internetleistung entstehen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
§ 16 Abtretung, anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Sonstiges
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt seine Ansprüche aus einem Vertrag mit dem Auftragnehmer abzutreten, zu verpfänden oder sonst wie mit Rechten Dritter zu belasten, es sei denn, der Auftragnehmer gibt einer solchen Maßnahme seine vorherige Zustimmung in Textform. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen abzutreten. Ein Auftraggeber mit Sitz außerhalb Deutschlands hat beim Erwerb der Produkte die Regelungen der Erwerbssteuer oder Einfuhrumsatzsteuer des maßgeblichen Wirtschaftsraums zu beachten, insbesondere unaufgefordert die Umsatzsteueridentifikationsnummer bekannt zu geben und bereitwillig notwendige Auskünfte zu erteilen. Bei Missachtung hat der Auftraggeber den dadurch entstandenen Aufwand/Schaden zu ersetzen. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz des Auftragnehmers ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nichtkaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers vereinbart. Der Geschäftssitz des Auftragnehmers ist der Erfüllungsort.
§17 Allgemeine Information nach § 36 VSBG
Der Auftragnehmer nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
Dönges Druck u. Medien GmbH, Am Güterbahnhof 19, 35683 Dillenburg
Stand 03/2019